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Hessisches LAG Urteil vom 01.08.2003 - 12 Sa 568/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnis. Zeugnisanspruch. Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ehemaliger Arbeitnehmer des Schuldners, dessen Arbeitsverhältnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete, kann den Insolvenzverwalter nur dann auf Erteilung eines Zeugnisses in Anspruch nehmen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt war und die Stellung eines „starken” Insolvenzverwalters im Sinne der §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, 22 Abs. 1, 2 InsO hatte.

 

Normenkette

GewO § 109; InsO §§ 21-22, 35, 55, 108

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 3 Ca 7286/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen 10 AZR 495/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird dasTeilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2003 – 3 Ca 7286/02 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Arbeitszeugnis zu erstellen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, über einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war seit 17. September 2001 als Sales-Manager für die Schuldnerin zu einer Bruttomonatsvergütung von 6.937,58 EUR tätig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete mit Beschluss vom 11. April 2002 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an. Ziffer 3 des Beschlusses hat folgenden Wortlaut:

„Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,

dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Der vorläufige...

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