Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zur Nichtanwendbarkeit von Tarifbestimmungen. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 01.04.2009, 8 Sa 1080/08, das vollständig dokumentiert ist. Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrags DFS
Leitsatz (redaktionell)
Der Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auch auf dort weiterbeschäftigte, früher beurlaubte Bundeswehrsoldaten anwendbar.
Normenkette
Versorgungs TV DSF
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen 5 Ca 24/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 11. Juni 2008 – 5 Ca 24/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach einem bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag hat.
Die Beklagte betreibt Flugsicherung für den deutschen Luftraum.
Der am … geborene Kläger war in der Zeit von 1978 bis Ende 1996 als Soldat militärischer Fluglotse in …. Ab Anfang 1997 war er als Soldat beurlaubt und wurde von der Beklagten in … eingesetzt. Der Kläger trat Ende November 1998 nach § 1 des Gesetzes über die Verminderung der Personalkräfte der Streitkräfte in Pension.
Für die Zeit ab dem 20. November 1998 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag. Darin ist auf den Manteltarifvertrag der Beklagten und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Tarifliche Regelungen, die mit ...