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Hessisches LAG Beschluss vom 31.10.2014 - 1 Ta 130/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde des im Rahmen ratenfreier Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, errechnen sich die Gebühren nach § 49 RVG. Diese Gebührenbeträge sind für die Berechnung des Beschwerdewertes maßgeblich.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 49

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.02.2014; Aktenzeichen 23 Ca 7334/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2014 - 23 Ca 7334/13 - wird zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen.

 

Gründe

I.

Die gegen den Beschluss vom 20. Februar 2014 eingelegte Beschwerde des Klägervertreters, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Kündigungsschutzklage, welche die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der sich gegen die Beklagte zu 2) gerichtet hat. Das Bruttogehalt der Klägerin hatte € 2.526,00 zuzüglich eines Betrages von € 119,09, der durch Gehaltsumwandlung einer Direktversicherung zugeführt wurde, betragen.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 43 d.A. Bezug genommen wird.

Auf ihren Antrag hin bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Klägervertreters den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG nach Anhörung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf € 10.104,00 und für den Verg...

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