Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im Zustimmungsersetzungsverfahren. Übergabe eines Betriebshandbuchs an den Betriebsrat als ausreichende Information i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Darlegungslastverteilung im Zustimmungsersetzungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber kann im Zustimmungsersetzungsverfahren ein etwaiges Informationsdefizit des Betriebsrats beseitigen, indem er die fehlenden Informationen zur beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme nachholt. Der Betriebsrat kann darauf innerhalb der erneut in Gang gesetzten Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG weitere Widerspruchsgründe vorbringen. Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsrat allerdings deutlich machen, dass sein neuer Vortrag auch dazu dient, seine gesetzliche Unterrichtungspflicht vollständig zu erfüllen.
2. Enthält ein ausführliches Betriebshandbuch eine eingehende Beschreibung der Tätigkeiten der Serviceagenten und der darauf aufbauenden Tätigkeiten der Service Professionals und übergibt der Arbeitgeber dieses Handbuch dem Betriebsrat, erhält dieser damit die zur Beurteilung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale erforderlichen Informationen.
3. Im Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers dem Arbeitgeber, die Widerspruchsgründe des Betriebsrats zu widerlegen. Diese Obliegenheit wird durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts begrenzt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist es daher zunächst Sache des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewer...