Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Beschluss vom 28.08.2023 - 16 TaBVGa 97/23

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausverbot für den Betriebsratsvorsitzenden als Behinderung der Betriebsratsarbeit. Ausübung des Betriebsratsmandats als immanente Beschränkung des Hausrechts des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne von § 78 Satz 1 BetrVG dar.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber hat den Betriebsratsmitgliedern zur ordnungsgemäßen Amtsausübung jederzeitigen Zugang zum Betrieb zu gewähren. Insoweit ist das Hausrecht des Arbeitgebers immanent durch die Wahrnehmung des Betriebsratsamts beschränkt. Denn die Mitgliedschaft im Betriebsrat beinhaltet zugleich ein Zugangsrecht zum Betrieb.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 78 S. 1, § 2 Abs. 1, § 23; StGB § 267; LuftSiG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.05.2023; Aktenzeichen 13 BVGa 223/23)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 – 13 BVGa 223/23 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Zutritt des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 3) betreibt Luftfahrt-Catering am Frankfurter Flughafen. Bei ihm ist ein Betriebsrat (Antragsteller zu 1) gebildet, dessen Vorsitzender der Antragsteller zu 2 ist.

Am 6. April 2023 (Gründonnerstag) fand um 9:00 Uhr eine Betriebsratssitzung statt. Um 9:21 Uhr schrieb der „Head of HR“, A, an den Betriebsratsvorsitzenden eine E-Mail, wonach die Personalabteilung an diesem Tag nur bis 13:00 Uhr im Haus sei (Bl. 67 der Akte). Um 14:30 Uhr versuchten zunächst die Zeugin B Unterlagen aus der Betriebsratssitzung bei Herrn C (Sachbearbeiter Personalabteilung) abzugeben, der die Annahme verweigerte, ebenso wie im Anschluss Frau D (Teamleiterin HR Administration). Sodann ging der Betriebsratsvorsitzende zum Betriebsleiter E, der auf die E-Mail des Herrn A vom gleichen Tag verwies. Herr E war nicht dafür zuständig, die Unterlagen des Betriebsrats mit einem Eingangsstempel zu versehen. Daraufhin nahm der Betriebsratsvorsitzende im Vorzimmer der Betriebsleitung selbst den Eingangsstempel und versah unter dem Datum 6. April 2023 damit die Unterlagen des Betriebsrats, die er unter einer Tür durchschob. Der Arbeitgeber erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden (Bl. 73 der Akte) und sprach ein Hausverbot aus (Bl. 155 der Akte). Er leitete ferner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein (Az. 10 BV 212/13).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 221-223R der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 223R bis 226R der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 17. Mai 2023 zugestellt, die dagegen am 15. Juni 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Juli 2023 begründet hat.

Der Arbeitgeber rügt, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Straftat (Urkundenfälschung) begangen habe und Wiederholungsgefahr bestehe, indem er deutlich gemacht habe, dass er in Zukunft immer so vorgehen würde. Die Begründung des Arbeitsgerichts, dass das Hausverbot in zeitlicher Hinsicht begrenzt sein solle auf Zeiten, in denen die Personalabteilung nicht zu Hause ist, überzeuge nicht. Hinzu komme, dass in den Fällen, in denen die Personalabteilung nicht zugegen ist, erneut die Möglichkeit bestehe, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Straftat zulasten des Arbeitgebers begehe. Es sei daher für den Arbeitgeber absolut untragbar, dem Betriebsratsvorsitzenden Zutritt zu gewähren. Hinzu komme, dass besondere Gefahren für den Betrieb sowie die Belegschaft bestünden. Der Vorfall rund um den Ausspruch des Hausverbots mache dies mehr als deutlich. Gleichzeitig hätten zahlreiche Protestaktionen rund um das Vorgehen der Arbeitgeberseite stattgefunden, die massive Unruhe in den Betrieb gebracht hätten. Ein Ermittlungsverfahren sei eingeleitet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt fehle es an der Zuverlässigkeit, die gemäß § 7 LuftSiG erforderlich sei, um den Betrieb des Arbeitgebers betreten zu dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 614 ff. der Akte sowie den Schriftsatz vom 25. August 2023 verwiesen.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 -13 BVGa 223/23 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Verfügungsanspruch folge aus § 78 S. 1 BetrVG. Es möge sein, dass der Arbeitgeber Strafanzeige ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urteil: Rechtswidriges Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden
Leiter Flughafen
Bild: pixabay

Im Eilverfahren haben sich der Betriebsrat eines Cateringunternehmens und sein Vorsitzender gegen ein Hausverbot gewehrt, das der Arbeitgeber dem Vorsitzenden wegen mutmaßlicher Urkundenfälschung ausgesprochen hatte. Das Zutrittsverbot sei eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit, stellte das LAG Hessen klar.


Urteil: Rechtmäßige Kündigung des Amazon-Betriebsratsvorsitzenden
Uhr Zeit Arbeitszeit
Bild: Pexels/Tom Swinnen

Der Betriebsrat von Amazon verweigerte die Zustimmung zur fristlosen Kündigung seines Vorsitzenden, dem der Arbeitgeber Arbeitszeitbetrug vorwarf. Das Arbeitsgericht Lüneburg ersetzte auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung. Zu Recht, entschied jetzt das LAG Niedersachsen.


Urteil: Betriebsrat darf Laptop standortunabhängig nutzen
Frau Laptop bad mood
Bild: AdobeStock

Arbeitgeber haben dem Betriebsrat einen Laptop für seine Arbeit zur Verfügung zu stellen. Nachdem ein Betriebsrat dies vor Gericht erstritten hatte, wollte der Arbeitgeber das Gerät nur unter der Voraussetzung aushändigen, dass der Laptop im Betriebsratsbüro befestigt würde. Das erfüllt den Anspruch nicht, entschied das Arbeitsgericht Köln.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Hessisches LAG 16 TaBVGa 179/23
Hessisches LAG 16 TaBVGa 179/23

  Entscheidungsstichwort (Thema) Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Beurteilungsspielraum des Betriebsrats für die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme  Leitsatz (redaktionell) 1. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren