Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtbetriebsrat. Betriebsrat. Ersatzmitglied. Entsendung
Leitsatz (amtlich)
Die Entsendung eines nur vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückten Ersatzmitglieds als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat ist nicht zulässig.
Normenkette
BetrVG § 47 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.12.2002; Aktenzeichen 9 BV 409/02)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Dezember 2002 – 9 BV 409/02 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat berechtigt ist, ein vorübergehend nachgerücktes Mitglied als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Hauptniederlassung in F. etwa 220 Beschäftigte. Die Belegschaft setzt sich zu etwa einem Drittel aus männlichen und zu zwei Dritteln aus weiblichen Personen zusammen. Der Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern, zwei weiblichen und sieben männlichen. Im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Der Betriebsrat bestellte je ein männliches und ein weibliches Mitglied als Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Als Ersatzmitglied für das männliche Gesamtbetriebsratsmitglied bestellte er zwei männliche Betriebsratsmitglieder, als Ersatzmitglied für das weibliche Betriebsratsmitglied ein weibliches Ersatzmitglied.
Am 12. / 13. Aug. 2002 war eine Gesamtbetriebsratssitzung bei P. anberaumt. Sowohl das weibliche Mitglied als auch das weibliche Ersatzmitglied waren an der Teilnahme verhindert. Der Betriebsrat benannte sein vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied Frau C. als weibliche Vertreterin und meldete sie bei der Arbeitgeberin zur Teilnahme an der Gesamtbetriebsratssitzung an. Mit Schreiben vom 7. ...