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Hessisches LAG Beschluss vom 28.03.2002 - 5 TaBV 91/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsrecht- und -Pflicht. personenbezogene Daten

Leitsatz (amtlich)

Ob ein Betriebsrat gem. § 89 Abs. 1 BetrVG berechtigt und verpflichtet ist, auch personenbezogene Daten von Arbeitnehmern ohne deren Einwilligung zu übermitteln, kann nur im Einzelfall nach Abwägung der beteiligten Interessen festgestellt werden.

Normenkette

BetrVG § 89 Abs. 1; BDSG § 5

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.03.2001; Aktenzeichen 12 BV 569/00)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 03.06.2003; Aktenzeichen 1 ABR 19/02)

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2001 – Az.: 12 BV 559/00 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin), Mitglieder des Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) abzumahnen oder Rügen zu erteilen sowie um die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Betriebsrat berechtigt ist, personenbezogene Daten von Arbeitnehmern an das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu übermitteln.

Der Betriebsrat vertritt die in der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin in Frankfurt am Main beschäftigten Mitarbeiter und verfügt über 3 freigestellte Mitglieder, seinen Vorsitzenden … seinen Stellvertreter … sowie Frau …. Am 29.10.1992 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung „Einsatz der … Zeiterfassung (NZE)”, wegen deren Inhalt sowie einer Änderung auf Bl. 38–42 d.A. ergänzend Bezug genommen wird. Im Zusammenhang mit einer EDV-Umstellung sowie aufgrund anderer organisatorischer Maßnahmen kam es im Betrieb der Arbeitgeberin für einzelne Arbeitnehmer zu Arbeitszeiten, die 8 und auch ...

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