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Hessisches LAG Beschluss vom 24.05.2000 - 2 Ta 74/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Zulassung. Postlaufzeit (Usbekistan). Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufgabe eines Briefes in Taschkent/Usbekistan an den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers in Deutschland mit dem Auftrag, gegen eine am Vortag zugegangene Kündigung Klage zu erheben, genügt – ausgehend von einer normalen Postlaufzeit von 7 Tagen – den Sorgfaltsanforderungen des § 5 KSchG. Eine Erkundigungspflicht beim Rechtsanwalt bestand jedenfalls im Jahre 1999 mangels Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Postbeförderung nicht.

 

Normenkette

KSchG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen 17 Ca 3211/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1999 – 17 Ca 3211/99 – abgeändert. Die Kündigungsschutzklage vom 07. Mai 1999 wird nachträglich zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte aus einem Beschwerdewert von DM 30.003,00.

 

Gründe

Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz um die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Die Beklagte ist ein Bankunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern. Der 33-jährige, verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 1. Sept. 1996 in ihrer Vertretung in Taschkent (Usbekistan) als Repräsentant beschäftigt. Die Vertretung ist mit Kommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax, Handy und E-Mail ausgestattet.

Mit Schreiben vom 31. März 1999 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt (Bl. 21 d. A.). Dieses Kündigungsschreiben ist dem Kläger durch das Kurierunternehmen DHL nach Taschkent übermittelt worden und ihm dort am 6. April 1999 zugegangen.

Der Kläger antwortete mit Schreib...

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