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Hessisches LAG Beschluss vom 24.03.2011 - 5 TaBV 75/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbezahlter Sonderurlaub. Mitbestimmungsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Unbezahlter Sonderurlaub unterfällt dem Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal.

 

Orientierungssatz

Einzelfall: Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub nach dem TVPV.

 

Normenkette

TVPV § 77 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen 19 BV 885/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der A sowie der B gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 – 19 BV 885/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub.

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein internationales Luftfahrtunternehmen mit Sitz in C. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gruppenvertretung) ist die nach dem bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal (im Folgenden: TVPV) gewählte Gruppenvertretung der A und die Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Gesamtvertretung) ist die aus den Gruppenvertretungen gebildete Gesamtvertretung des B. Am 02. März 1983 schlossen die Arbeitgeberin und die Gesamtvertretung des B die ab 01. April 1983 geltende Betriebsvereinbarung über das Verfahren bei der Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub. Sie enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

„§ 2 Regelungsgegenstand

Sie regelt das Verfahren bei der Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub, insbesondere die Reihenfolge, in der die Wünsche der Mitarbeiter des fliegenden Personals nach unbezahltem Sonderurlaub Berücksichtigung finden können. Vom Regelu...

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