Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlvorschlagslisten
Leitsatz (amtlich)
1. Sind bei einem Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl Namen, Reihenfolge und Unterschriften auf der Liste der Wahlbewerber identisch mit der gleichzeitig dem Wahlvorstand vorgelegten Liste der Unterstützer dieses Vorschlages, kann – ausnahmsweise – auf das Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung beider Urkunden verzichtet werden.
2. Ist in der Endphase der Einreichefrist für Wahlvorschläge kein ordentliches Wahlvorstandsmitglied für die Belegschaftsangehörigen am im Wahlausschreiben genannten Ansprechort des Wahlvorstandes erreichbar, kann der Wahlvorstand sich nicht ohne weiteres darauf berufen, er habe bei seiner Prüfung und Entscheidung über Wahlvorschläge die Frist von zwei Arbeitstagen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG eingehalten.
3. Wahlvorstandsmitgliedern, die zugleich Wahlbewerber sind, obliegt, gegenüber ihren Mitbewerbern eine besondere Fairness- und Sorgfaltspflicht. Jedenfalls muß der Wahlvorstand grundsätzlich schon den Anschein vermeiden, er beeinflusse seinerseits durch”Verhindern” von Wahlvorschlägen den Wahlausgang.
Normenkette
WO BetrVG § 7
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 07.12.1995; Aktenzeichen 7 BVGa 24/95) |
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07.12.1995 – 7 BVGa 24/95 – wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 19) dem Wahlvorstand (Bet. zu 20) im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, die am 16. November 1995 eingereichte Liste mit 19 Wahlbewerbern (den Antragstellern) zur bislang für den 2.–5.1.1996 vorgesehenen Betriebsratswahl, die entsprechend zeitlich zu verschieben ist, zuzulassen.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulassung eines Wahlvorschla...