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Hessisches LAG Beschluss vom 21.10.2014 - 12 Ta 375/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form eines Arbeitszeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den an die Erfüllung eines jeden Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu stellenden, aus § 109 GewO abzuleitenden, Anforderungen gehört u. a.

- dass bei einem zur Zeugniserteilung verwendeten Geschäftsbogen das Adressfeld nicht ausgefüllt sein darf, um eventuelle Hinweise auf einen vorherigen Streit der Parteien zu vermeiden

- dass das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern ist, denn im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle lassen diese eher vermuten, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses, als dass sie lediglich eine Rechtschreibschwäche des Ausstellers offenbaren.

 

Normenkette

ZPO § 888; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 26.05.2014; Aktenzeichen 2 Ca 386/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2014 - 2 Ca 386/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 03.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.05.2014 (Az. 2 Ca 286/13), mit dem er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.02.2014 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, durch die Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.

Die Parteien schlossen am 26.02.2014 einen das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2013 beendenden Vergleich, in dem der Schuldner sich auch verpflichtete, der Gläubigerin ein qualifiziertes Zeugnis auf einem im Geschäftsverkehr verwendeten Briefbogen mit Vorgaben zum Ausstelldatum und der Leistungs...

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