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Hessisches LAG Beschluss vom 21.07.2020 - 4 TaBV 170/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch des Betriebsrats auf erneutes Verhandeln eines Sozialplans. Wahl des Betriebsrats nach durchgeführter Betriebsänderung

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Verhandlungen zum Sozialplan, wenn er erst nach der bereits durchgeführten Betriebsänderung gewählt worden ist.

Normenkette

BetrVG § 76; BetrVG § 112; ZPO § 92 Abs. 1 S. 2

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.10.2019; Aktenzeichen 2 BV 286/19)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.02.2022; Aktenzeichen 1 ABR 2/21)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2019 – 2 BV 286/19 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Sozialplan.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin erbrachte als Tochter der A Dienstleistungen im Dialogmarketing. Sie betrieb zwei Betriebsstätten in B und C mit zuletzt 25 Arbeitnehmern ausschließlich daneben beschäftigter Leiharbeitnehmer. Sie verkündete am 22. Juni 2018 ihre Absicht, den Betrieb zum 31. August 2018 stillzulegen. Am 25. Juni 2018 kündigte sie den überwiegenden Teil der Arbeitsverhältnisse der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer. Gleichzeitig erstattete sie bei den zuständigen Agenturen für Arbeit vorsorglich Massenentlassungsanzeigen. Am 05. Juli 2018 wurde eine Ladung zur Bestellung eines Wahlvorstandes ausgehängt. Am 12. Juli 2018 wurde eine Wahlversammlung durchgeführt und am 20. Juli 2018 der Betriebsrat gewählt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 bestellte die erkennende Kammer im Verfahren – 4 TaBV 180/18 – eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan anlässlich der Betrieb...

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