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Hessisches LAG Beschluss vom 17.01.2022 - 16 TaBV 99/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Entsendung eines Ersatzbetriebsratsmitgliedes zu Grundsatzschulung. Nachträgliche Betrachtung eines Beschlusses zur Entsendung zur Grundschulung. Fünfmonatiger Ausfall des Betriebsratsmitgliedes als Grund für Ersatzmitglied-Schulung. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen für Ersatzmitglieder des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. September 2001 – 7 ABR 32/00) die Entsendung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats zu einer Grundschulung nur ausnahmsweise möglich. Die mehr als fünfmonatige Ausfallzeit des einzigen Betriebsratsmitglieds eines Dreiergremiums, das aus einer vorangegangenen Amtszeit über Erfahrungen im Amt verfügte, lässt die vom Betriebsrat getroffene Prognose, das nachrückende Ersatzmitglied zu einer Grundlagenschulung BR-1 zu entsenden, jedoch als zutreffend erscheinen.

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 87 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 06.05.2021; Aktenzeichen 8 BV 16/20)

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2021 – 8 BV 16/20 - abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Antragsteller und den Beteiligten zu 3 von den Kosten der Teilnahme an dem Seminar „Aller Anfang ist … gar nicht schwer – Betriebsverfassung: Einführung und Überblick (BR I), Veranstaltungsnummer … – …“, veranstaltet von A in der Zeit vom 31.8.2020 bis 4.9.2020 in B in Höhe von 995,00 EUR (in Worten: Neunhundertfünfundneunzig und 0/100 Euro) netto freizustellen.

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Antragsteller und den Beteiligten zu 3 von den Kosten des Tagungsarrangements sowie der Tagungspauschale anläs...

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(LAG Hessen, Beschl. v. 17.1.2022 – 16 TaBV 99/21) • Gemäß der Rechtsprechung des des BAG ist die Entsendung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats zu einer Grundschulung nur im Ausnahmefall möglich. Die mehr als fünfmonatige Ausfallzeit des einzigen ...

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