Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckungsgegenklage. Betriebsvereinbarung. Regelungsabrede. Kündbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einem gerichtlichen Vergleich stellen eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dar und sind entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar.
Normenkette
ZPO § 767; BGB § 126 Abs. 4; BGB § 127a; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen 18 BV 821/05)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 19.02.2008; Aktenzeichen 1 ABR 86/06)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2006 – 18 BV 821/05 – abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 05. Oktober 1988 – 14 BV 23/87 – wird für unzulässig erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich.
Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der Arbeitgeber, Beteiligter zu 2) ist der für den Betrieb des Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten schlossen am 5. Okt. 1988 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zur Erledigung des Beschlussverfahrens 14 BV 23/87 folgenden Vergleich:
- „Der Antragsgegner wird den Antragsteller im Vorfeld personeller Maßnahmen, soweit es sich nicht um Ersatzbeschäftigung handelt, so früh wie möglich, auf jeden Fall vor interner Ausschreibung, über die geplante personelle Maßnahme unterrichten und sie mit dem Antragsteller beraten.
- Mit diesem Vergleich ist das Verfahren erledigt.”
Der Betriebsrat ließ den Vergleich am 22. April 2005 förmlich zustellen. Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat durch Schreiben vom ...