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Hessisches LAG Beschluss vom 11.10.2005 - 4/18 TaBV 49/05

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nicht rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Zustimmungsersetzung. Streitgegenstand

Leitsatz (amtlich)

Verfahrensgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist bei Einstellungen und Versetzungen nicht die Zulässigkeit der personellen Maßnahme zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Betriebsrats oder zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zeitpunkt der Umsetzung der personellen Maßnahme, sondern die Zulässigkeit im Zeitpunkt der letzten Anhörung. Aus diesem Grund bedarf es nicht der Einleitung einer erneuten Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens die Versetzung individualrechtlich durch eine Änderungskündung ermöglichen will. Ein gleichwohl eingeleitetes weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren führt nicht zur Erledigung des ersten. Es ist vielmehr wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

Normenkette

ZPO § 261; BetrVG § 99; BetrVG § 100

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 12 BV 150/04)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen 1 ABR 16/06)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2005 – 12 BV 150/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu 1) die Passage „zum 1. April 2004” entfällt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung personeller Maßnahmen.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine große Luftverkehrsgesellschaft. Sie betreibt mehrere Bodenbetriebe in Deutschland, u.a. in A und in B. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert das in B beschäftigte, etwa 7.000 Mitarbeiter umfassende Bodenpersonal. Die Arbeitgeberin beschloss im Jahr 2002, au...

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