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Hessisches LAG Beschluss vom 10.07.2003 - 9 Ta BV 114/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtbetriebsrat. Entsendung. Verhältniswahl. Mehrheitsbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine Verhältniswahl ist nicht vorgeschrieben.

2. Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses sind auch der Gesamtbetriebsrat und die entsandten Voll- und Ersatzmitglieder zu beteiligen.

 

Normenkette

BetrVG § 47 Abs. 2, § 33 Abs. 1 S. 1, § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 28.06.2002; Aktenzeichen 2 BV 3/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juni 2002 – 2 BV 3/02 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder des Betriebsrates (Beteiligter zu 3), der im Mai 2002 in einem der Betriebe der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4) gewählt worden ist. Der Beteiligte zu 5) ist der Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 6) bis 11) sind die in den Gesamtbetriebsrat als Voll- oder Ersatzmitglieder entsandten Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich in einer Sitzung des Betriebsrates am 28. Mai 2002 erfolglos um ihre Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bemüht. Der Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Die Liste T. stellt 7 Betriebsratsmitglieder, die Liste G. 4.

Auf der den Betriebsratsmitgliedern mitgeteilten Tagesordnung dieser Sitzung stand u.a. der Punkt „Entsendung von 2 Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat”. Zu diesem Punkt stellte der Beteiligte zu 1) den Antrag, dass über die Entsendung im Wege der Wahl nach dem Verhältniswahlmodus abgestimmt werden solle. Dieser Antrag wurde durch die Mitglieder des 11-köpfigen Betriebsrates mit 7 Nein-Stimmen bei 4 Ja-Stimmen abgelehnt.

Alsdann wurden Betriebsratsmitglieder für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat als 1. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied, 2. Ersatzmitglied, 2. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied und 2. Ersatzmitglied vorgeschlagen. Für jede Position gingen zwei Vorschläge ein. Dabei schlugen die 7 über die Liste der T. in den Betriebsrat gewählten Mitglieder Bewerber aus ihrer Reihe vor. Die 4 aus der Liste der G. stammenden Betriebsratsmitglieder benannten ihrem Kreis angehörende Betriebsratsmitglieder als Kandidaten.

Die für die vorgesehenen Ämter nacheinander durchgeführten Abstimmungen gingen in allen Fällen dahin aus, dass jeweils mit 7 Ja-Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen die Kandidaten aus der Reihe der T. in den Gesamtbetriebsrat entsandt wurden.

Mit ihrer am 11. Juni 2002 „wegen Anfechtung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat” per Telefax eingegangenen Antragsschrift haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) gegen das von dem Betriebsrat der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat zugrunde gelegte Verfahren gewandt. Der Beteiligte zu 1) ist einer der unterlegenen Bewerber um einen Sitz im Gesamtbetriebsrat aus der Liste der G. Die Beteiligte zu 2) ist über die Liste der G. in den Betriebsrat gewählt worden.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Ansicht gewesen, die Bestimmung der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder des Betriebsrats hätte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen müssen. Sie habe sich insoweit auf die Meinung des von ihnen als Gutachter beauftragten Prof. Dr. L. und dessen ihre Ansicht bestätigende Erwägungen gestützt (Bl. 52 ff. d. A.).

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

  1. Der Ablehnungsbeschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, die Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat der D. im Wege der Verhältniswahl durchzuführen, wird für unwirksam erklärt.
  2. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied J. U. in den Gesamtbetriebsrat der D. zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  3. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied B. K. in den Gesamtbetriebsrat der D. zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  4. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied W. B. als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied J. U. in den Gesamtbetriebsrat der D. zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  5. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied D. S. als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied J. U. in den Gesamtbetriebsrat der D. zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  6. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied B. M. als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied B. K. in den Gesamtbetriebsrat der D. zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  7. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied W. D. als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied B. K. in den Gesamtbetriebsrat der D. zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  8. Der Betriebsrat wird verpflichtet, die erneut vorzunehmende Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge im Wege der...

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