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Hessisches LAG Beschluss vom 07.11.2011 - 16 TaBVGa 177/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats. Vereinbarung eines Zeithonorars. Kostenfreistellung durch Arbeitgeber

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht aus einer „Waffengleichheit” verpflichtet, dem Rechtsanwalt des Betriebsrats ein Honorar in derselben Höhe zu zahlen, wie er es dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt in dem betreffenden Beschlussverfahren zahlt.

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 05.09.2011; Aktenzeichen 1 BVGa 16/11)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.02.2012; Aktenzeichen 7 ABN 115/11)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 5.9.2011 – 1 BVGa 16/11 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten eines Rechtsanwalts zu einem Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR netto pro Arbeitsstunde zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Der Beteiligte zu 1 ist der Betriebsrat in dem Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2 bis 4. Diese beschäftigen zur Zeit etwa 850 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Von diesen haben 248 mit einem am 20.6.2011 beim Arbeitsgericht Limburg eingegangenen Schriftsatz der P Rechtsanwälte GmbH beantragt, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses Verfahren wird beim Arbeitsgericht Limburg unter dem Aktenzeichen 1 BV 11/11 geführt. Die Arbeitgeberin zahlt der P Rechtsanwälte GmbH ein Honorar in Höhe von 250,00 EUR pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Betriebsrat möchte ebenfalls einen Rechtsanwalt zu einem Stundensatz von...

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