Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Kostenfestsetzung bei Einwendungen oder Einreden des Schuldners
Leitsatz (amtlich)
Im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG reicht es zwar aus, wenn Einwendungen oder Einreden "erhoben" werden.
Diese dürfen aber andererseits nicht handgreiflich unrichtig, offensichtlich aus der Luft gegriffen oder ohne jeden Tatsachenkern sein.
Leitsatz (redaktionell)
Die allgemeine Behauptung, der Prozessbevollmächtigte habe "wissentlich den vorgetragenen infamen Unwahrheiten und Diffamierungen der beklagten Partei" nicht widersprochen und eine "öffentliche Denunziation meinerseits zugelassen" sind ohne jeden Tatsachenkern und daher nicht geeignet, die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG auszusetzen.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Fulda (Entscheidung vom 06.05.2014; Aktenzeichen 4 Ca 24/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2014 - 4 Ca 24/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 18. Oktober 2013 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Fulda zunächst einen widerruflichen Vergleich. Der Kläger war dabei vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser widerrief den Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist am 1. November 2013. Am 18. November 2013 kam dann auf beiderseitigen Vorschlag doch ein Vergleich zu Stande, den das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO feststellte.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2014 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 903,33 € nebst Zinsen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 175,176 d. A. verwiesen. Trotz schriftlicher Einwendungen des Klägers setzte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht die Kosten am 6. Mai 2014 antragsgemäß ...