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Hessisches LAG Beschluss vom 04.04.2006 - 4 TaBV 183/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Unterlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen nach § 99 BetrVG wird durch die Eingliederung der Personen in den Betrieb ausgelöst. Eine Eingliederung in diesem Sinn ist auch bei Arbeitnehmern von Fremdfirmen möglich, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags mit Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden. Dazu ist erforderlich, dass diese gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer aus anderen Betrieben eines Unternehmens.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 23 Abs. 3, § 80 Abs. 2; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 07.09.2005; Aktenzeichen 5 BV 6/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. September 2005 – 5 BV 6/05 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Einstellungen.

Die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Software-Industrie. Die Beteiligte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3). Stammbetrieb der Arbeitgeberinnen ist ein Gemeinschaftsbetrieb in B, dessen Belegschaft vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Daneben betreiben sie Gemeinschaftsbetriebe u.a. in München und Düsseldorf. Am 14. April 2004 erteilte der Leiter der Niederlassung Düsseldorf dem dort beschäftigten Arbeitnehmer A zum Zweck von dessen Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit folgende Anweisung:

„… wie vorhin auf dem Integrationsamt besprochen, werden wir Sie kurzfristig in einem Projekt einsetzen. Sie werden im Projekt PRODIS mitarbeiten. Ihr Einsatz wird von B koordiniert, dort werden Sie auch für die nächsten Wochen Ihren Arbeitsplatz haben. Für eine Hotelunterkunft sorgt Fr. C von B aus. Ihre Aufgabe wird sein, nach kurzer Einarbeitung zunächst einen Workshop im PRODIS-Umfeld zu konzipieren. Nach erfolgreicher Vorbereitung werden Sie diesen Workshop abschließend für einen Kunden in D halten. Weiterhin werden Sie Spezifikationen für den PRODIS-Einsatz bei unserem Kunden EWerke in F erarbeiten. Der Projektverlauf und -erfolg wird in wöchentlichen Projektreviews überprüft. Zum Projektbeginn melden Sie sich bitte am Montag, 19.04.2004 um 9 Uhr bei Hr. G in B. Dort erfahren Sie dann weitere Details zu Ihrem Projekt.”

In der Zeit zwischen dem 03. Mai und dem 23. November 2004 hielt sich der in München beschäftigte Arbeitnehmer H, der gleichzeitig Vorsitzender des in München gebildeten Betriebsrats ist, in Zusammenhang mit einem in B durchgeführten Projekt an 59 Tagen im B Betrieb auf. In diesem Zusammenhang erklärte der Leiter Vertrieb und Dienstleistungen der Münchener Niederlassung mit E-Mail vom 19. Mai 2004 Folgendes:

„… hiermit weise ich Dich darauf hin, dass Du in Deiner Funktion als Unterstützer/Teammitglied im Projekt xMAM / SWAT Team in B der Weisungsbefugnis von E. G bzw. M. I unterstehst und bitte Dich, Dich voll in dieses wichtige Projekt einzubringen.”

Herr A und Herr H arbeiteten während ihrer Abordnungen im Betrieb B mit der dortigen Büro- und Kommunikationsausstattung. Herr H hatte die Möglichkeit, nach freier Entscheidung seinen Einsatz in B zu unterbrechen und Betriebsratsarbeit in München zu leisten. Nachdem eine B Mitarbeiterin ihm gegenüber eine Abmahnung aussprach, stritten die Beteiligten in dem beim Arbeitsgericht B anhängigen Verfahren – 5 BV 19/04 – darüber, ob Herr H in B eingestellt wurde. Nach der Erledigung dieses Verfahrens aufgrund der Beendigung des Einsatzes in B leitete der Betriebsrat das vorliegende Verfahren ein.

Der Betriebsrat hat behauptet, Herr A und Herr H seien in den Betrieb B eingegliedert worden. Sie hätten die Anweisungen B Vorgesetzter befolgen müssen. Der genaue Vollzug der Beschäftigung sei ihm nicht bekannt. Es sei Sache der Arbeitgeberinnen, die Umstände der Tätigkeit im Einzelnen mitzuteilen. Es komme regelmäßig zu derartigen unternehmensinternen Versetzungen, ohne dass der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG beteiligt werde.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) bei Einstellungen von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben der Unternehmen in den Betrieb B nach § 99 Abs. 1 BetrVG im Sinne einer Einstellung anzuhören ist, wenn die Beschäftigung im Betrieb B länger als einen Monat dauert,
  2. festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sind, bei Einstellungen von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben der Unternehmen in den Betrieb B den Beteiligten zu 1) nach § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören, wenn der Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation des Betriebs B eingegliedert wird,
  3. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) und 2) festzustellen, dass die Beteiligten ...

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