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Hessisches LAG Beschluss vom 03.08.2017 - 5 TaBV 23/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms einer ausländischen Muttergesellschaft

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms einer ausländischesn Muttergesellschaft löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Erforderlich ist zumindest ein beschränkter Gestaltungsspielraum, der durch die Gewährung von Mitsprache- und Vorschlagsrechten von der Muttergesellschaft eingeräumt wird.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 15.12.2016; Aktenzeichen 1 BV 13/16)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.06.2019; Aktenzeichen 1 ABR 57/17)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15.12.2016 - 1 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen, welches zum A Konzern gehört. Der Sitz der Konzernmutter - die A Inc. - befindet in B in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Die von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.

Die A Inc. entscheidet jedes Jahr erneut und in jeder Hinsicht über die Zuteilung von Aktienoptionen (stock options, time based restricted stock unit awards) im Konzern. Die Anteile an der A Inc. werden nicht an der Börse gehandelt. Die Arbeitgeberin und die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer haben in den Arbeitsverträgen keine Regelungen über die Gewährung oder Verschaffung derarti...

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