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Hessisches LAG Beschluss vom 03.05.1988 - 4 TaBV 47/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Eingruppierung – hier Begriff der Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG 1972. Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung bei neuem, inhaltlich aber nicht weiter geändertem Tarifvertrag

Leitsatz (amtlich)

1.) Behält der Arbeitgeber im Hinblick auf einen neuen, aber inhaltlich – was System, Anzahl und Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen in einem tariflichen Vergütungsgruppensystem angeht – nicht weiter geänderten Tarifvertrag bei unverändert gebliebener Tätigkeit der Arbeitnehmer deren nach dem Vergütungsgruppensystem des bisher geltenden Tarifvertrages vorgenommene Eingruppierung bei, so stellt das keine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 dar und löst keine entsprechenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus.

2.) a Eine erhebliche Änderung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems ist regelmäßig dann nicht anzuerkennen, wenn lediglich – bei unverändert gebliebenen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Vergütungsgruppen – den bisherigen Tätigkeitsbeispielen (Richtbeispielen) deren weitere durch einen neuen Tarifvertrag beigefügt werden.

Normenkette

BetrVG 1972 § 101; BetrVG 1972 § 99

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Bv 4/86)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Kassel vom 4. März 1987 – 6 Bv 4/86 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

b. Ein Einfluß auf die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für Vergütungsgruppen durch die ihnen beigegebenen Tätigkeitsbeispiele (Richtbeispiele) kommt nicht in Betracht, wenn diese identisch bei mehr als einer Vergütungsgruppe aufgeführt sind.

3. Die – Vergütu...

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