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Hessisches LAG Beschluss vom 03.04.2007 - 4 TaBV 39/07

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keine Angaben zur Rechtskraft

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Beschwerde. Arbeitnehmer. Rechtsanspruch

Leitsatz (amtlich)

Eine Einigungsstelle über die Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht zu bestellen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten haben wird.

Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsbefreiung zur Durchführung ihrer Aufgaben und auf betriebsübliche Vergütung im Sinne von § 37 Abs. 2 – 4 BetrVG sind echte Rechtsansprüche. Eine derartige Ansprüche betreffende Beschwerde kann deshalb nicht gegen den Willen des Arbeitgebers zum Gegenstand einer erzwungenen Einigungsstelle gemacht werden.

Normenkette

ArbGG 98; BetrVG § 76; BetrVG § 85; BetrVG § 37 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 25.01.2007; Aktenzeichen 10/6 BV 18/06)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2007 – Az.: 10/6 BV 18/06 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die etwa hundert Arbeitnehmer der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin. Die Beteiligten sowie die Industriegewerkschaft Metall unterzeichneten am 25. Januar 2006 eine „Ergebnis Haustarifvertrag/Regelungsabrede Zukunftssicherung” bezeichnete Vereinbarung, gemäß deren Ziffer 1 im Betrieb der Arbeitgeberin eine wöchentliche Regelarbeitszeit von vierzig Stunden gelten sollte. Wegen des vollständigen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage AG 04 zum Schriftsatz vom 10. Januar 2007 Bezug genommen. Am 24. August 2006 schl...

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