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Hessisches LAG Beschluss vom 03.03.2025 - 16 TaBV 105/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung und Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung für die Erfassung von Arbeitszeit und Mehrarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen.

Schon der Wortlaut von § 5 Abs. 7 Rahmen-Betriebsvereinbarung spricht dafür, dass auch Mitarbeiter, die nicht an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen, sich unter den dort genannten Voraussetzungen das bestehende Zeitguthaben auszahlen lassen können.

Bei Mehrarbeit handelt es sich um einen eigenständigen, von den Arbeitszeitkonten nach § 5 Abs. 2 und 3 unabhängigen Tatbestand, welcher in einem "gesonderten Mehrarbeitskonto" zu erfassen ist.

 

Normenkette

ArbGG § 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.06.2024; Aktenzeichen 7 BV 491/23)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2024 - 7 BV 491/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung.

Die Beteiligten zu 3 und 4 (Arbeitgeber) erbringen Dienstleistungen im Bereich der Konsumforschung und Marktanalyse und betreiben in A und B jeweils Gemeinschaftsbetriebe, für die jeweils Gesamtbetriebsräte (Antragsteller zu 1 und 2) gebildet sind.

Die Beteiligten schlossen unter dem 21.12.2015 eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Zeiterfassung, gleitenden Arbeitszeit und Mehrarbeit (Bl. 6ff erstinstanzliche Akte). Diese enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Anwendungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle nichtleitenden Arbeitnehmer der C und der D ("Mitarbeiter") an sämtlichen Standorten in Deutschland.

(...)

§ 5 Arbeitszeitkonto

Der Arb...

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