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Hessisches LAG Beschluss vom 03.03.2014 - 16 TaBVGa 214/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung des Betriebsrats. Bauliche Maßnahme des Arbeitgebers. Zugang zur Damentoilette. Verlängerung des Wegs zum Betriebsratsbüro. Behinderung der Betriebsratsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Änderung des Zugangs zur Damentoilette ist nicht nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

2. Verlängert sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette aufgrund von Baumaßnahmen, führt dies nicht zu einer Behinderung der Betriebsratsarbeit i.S.d. § 78 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, §§ 78, 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.12.2013; Aktenzeichen 4 BVGa 797/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 - 4 BVGa 797/13 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Baumaßnahmen.

Der Arbeitgeber führt am F Flughafen ein Unternehmen des Frachtumschlags und beschäftigt dort etwa 95 Arbeitnehmer als Stammpersonal. In dem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2013 teilte der Niederlassungsleiter dem Betriebsrat mit, dass durch eine bauliche Maßnahme der Zugang zum Betriebsratsbüro leicht verändert werde, indem die Eingangstür einige Meter in Richtung Flur versetzt werde. Hiermit erklärte sich der Betriebsrat unter dem 15. November 2013 nicht einverstanden. Hinsichtlich der beabsichtigten Umbaumaßnahmen wird auf die Skizze Anlage A 3 (Bl. 7 der Akten) Bezug genommen. Mit den Baumaßnahmen wurde bereits begonnen; sie sind noch nicht fertig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 38 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es fehle am Verfügungsanspruch, da die bauliche Veränderung keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliege.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 5. Dezember 2013 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 13. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 23. Dezember 2013 begründet.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, hinsichtlich der baulichen Veränderungen stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowie aus § 78 BetrVG zu. Die Baumaßnahme habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung und sei als mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten anzusehen. Im Übrigen werde die Betriebsratstätigkeit durch die Nachbarschaft zur Personalabteilung behindert. Er behauptet, durch die Umbaumaßnahmen verlängere sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette auf 200 m. Dies sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zuzumuten. Ferner solle direkt neben dem Betriebsratszimmer ein Mitarbeiter der Personalabteilung einziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der einzig verbleibende Zugang zum Betriebsratsbüro nur über eine kameraüberwachte Tür möglich sei.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2013 -4 BVGa 797/13- abzuändern und

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die von ihr bereits begonnenen Baumaßnahmen im und neben dem Betriebsratsbüro im Betrieb der C... neben der Halle, mit denen dem Betriebsrat der Zugang zum Betriebsratsbüro, zur Toilette und zur Teeküche verwehrt wird, weiter durchzuführen, ohne dass der Betriebsrat den Maßnahmen zugestimmt hat und eine Regelung zum Zugang zum Betriebsratsbüro, zur Toilette und zur Küche vereinbart worden ist.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat stelle den Sachverhalt unrichtig dar. Die begonnenen Maßnahmen seien erforderlich, um für die Leitung der Operative einen unmittelbar möglichen und einsichtigen Zugang zu den Hallenräumlichkeiten zu schaffen. In die neuen Räumlichkeiten ziehe nicht die Personalleitung, sondern der Lagerleiter und dessen Mitarbeiter ein. Das Betriebsratsbüro werde mit einer schalldichten Wand zu dem des Lagerleiters abgegrenzt, wodurch die Vertraulichkeit gewährleistet bleibe. Das Betriebsratsbüro erhalte einen gesonderten Eingang, über den die anderen auf der Ebene befindlichen Räumlichkeiten nicht betretbar seien. Auch nach dem Umbau hätten die Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit sich aus einem Getränkeautomaten kostenfrei mit Kaffee, Milchkaffee, Kakao und Brühe sowie sonstigem Heißwasser zu versorgen. Dieser Getränkeautomat befinde sich ca. 40 m vom Betriebsratsbüro entfernt. Das weibliche Ersatzmitglied nehme nicht regelmäßig an Sitzungen teil. Die nächstgelegene Damentoilette sei vom Betriebsratsbüro nur ca. 20 m entfernt. Aufgrund rechtlicher Vorgaben sei der gesamte Hallenbereich des Arbeitgebers kameraüberwacht. Auch der jetzige Zugang zum Betriebsratsbüro werde durch eine Kamera erfasst. Der zukünftig bestehende Zugang erfolge nicht über eine kameraüberwachte Tür, sondern über einen Treppenaufga...

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