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Hessisches LAG Beschluss vom 02.06.2016 - 5 TaBV 200/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des vorübergehenden Einsatzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufgenommene Begriff “vorübergehend„ ist dahingehend zu verstehen, dass je nach Fallgestaltung sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat.

2. Ein vorübergehender Einsatz liegt auch dann vor, wenn ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher - ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben - im Rahmen einer Daueraufgabe eingesetzt wird und zukünftig infolge eines absehbaren Rückgangs des Arbeitsvolumens möglicherweise ein Minderbedarf an Arbeitskräften zu erwarten ist, der einer dauerhaften Beschäftigung eigener Arbeitnehmer entgegensteht.

 

Normenkette

AÜG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 17.09.2015; Aktenzeichen 7 BV 2/15)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.08.2018; Aktenzeichen 7 ABR 63/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.09.2015 - 7 BV 2/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Leiharbeitnehmer A und B sowie über die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Beteiligten zu 1) und 2) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) sind Unternehmen der chemischen Industrie und unterhalten in C einen Gemeinschaftsbetrieb. Sie beschäftigten derzeit zirka 400 Arbeitnehmer, die von dem Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert werden.

In der Abteilung OW 1 werden sogenannte Kombi-Mitarbeiter eingesetzt, deren Aufgaben im Wesentlichen das Kommissionieren "Pick by light", das Clearing und die Packerei um...

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