Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonntagsarbeit
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit von Wartungstechnikern an den Flugsimulatoren der Deutschen Lufthansa gehört nicht zu den Arbeiten, die einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.
Ein Einigungsstellenspruch, der solche Sonntagsarbeit ermöglicht, verstößt gegen §§ 105 a, i GewO.
Normenkette
GewO § 105a; GewO § 105i; BetrVG § 76 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.05.1991; Aktenzeichen 9 BV 29/90)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 04.05.1993; Aktenzeichen 1 ABR 57/92)
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) wird auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligte zu 1) der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 1991 – 9 BV 29/90 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle betreffend die Regelung von Schichtplänen im Bereich … vom 29. November 1990 insgesamt rechtsunwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle betreffend die Regelung von Schichtplänen vom 29.11.1990, insbesondere um die Frage der Zulässigkeit bzw. der Ermessensfehlerhaftigkeit der darin enthaltenen Vereinbarungen – von Sonntagsarbeit für die Wartungstechniker von Flugsimulatoren.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin, dem Landbetrieb Frankfurt der …, gewählte Betriebsrat. Eine der Abteilungen des Betriebes (im folgenden: der Arbeitgeber) in Frankfurt ist … mit ca. 60 Arbeitnehmern des Bodenpersonals, in der unter anderem Flugübungsgeräte, sogenannte Flugsimulatoren unterhalten werden. Für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der … sind aufgrund des Tarifvertrages über die Personalvertretung für das Bordpersonal der … vom 15.11.1972 (TVPV) beso...