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Hessisches LAG Beschluss vom 01.07.2004 - 9/6 TaBV 9/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufsichtsratswahl. Wahlkosten. Anwaltsgebühren. Eilbeschlussverfahren. Erforderlichkeit. Gewerkschaftsausschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch eines Wahlberechtigten, der ein Eilbeschlussverfahren im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratswahl eingeleitet hat, auf Erstattung von Anwaltskosten ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG gegeben, wenn die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten erforderlich war. Insoweit gelten die Auslegungsgrundsätze des § 20 Abs. 3 BetrVG entsprechend. Der Anspruch besteht danach nicht, wenn das Eilbeschlussverfahren, für das die Kostenerstattung verlangt wird, aussichtslos war.

 

Normenkette

MitbestG 1976 § 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 9 BV 134/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 7 ABR 42/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2003 – 9 BV 134/03 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Aufsichtsratswahlen.

Der Beteiligte zu 1) ist Mitglied des im Betrieb der Beteiligte zu 2) gebildeten Betriebsrates. Er war auch Mitglied der Gewerkschaft „Verband Angestellter Akademiker und Leitender Angestellter der Chemischen Industrie e. V.” (im folgenden: VAA). Wegen einer E-Mail-Aktion vom 7. Juni 2002 schloss der VAA den Beteiligten zu 1) am 10. Juli 2002 aus. Hiergegen wandte sich der Beteiligte zu 1) in einem am 14. August 2002 eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Köln, das dem Antrag durch Urteil vom 2. Oktober 2002 – 28 O 535/02 – stattgab. Auf den Inhalt der Urteilsgründe (Bl. 8–16 d.A. 11 BVGa 494/02) wird verwies...

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