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Hessisches FG Zwischenurteil vom 03.07.2007 - 8 K 415/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung sind zur Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens besondere Vereinbarungen über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen.
  2. Derartige tatsächliche Verständigungen sind wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Die Beteiligten müssen sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran festhalten lassen.
  3. Steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beteiligten die tatsächliche Verständigung nur wegen der steuerlichen Folgen, nämlich keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, getroffen haben, liegt keine wirksame tatsächliche Verständigung vor.
 

Normenkette

BGB § 242

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen I R 63/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % von dem Gesellschafter C gehalten werden. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin, die seit 1992 im Handelsregister eingetragen ist, ist die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten und die Beteiligung an Immobilien.

Die Klägerin war seit 1991 Alleingesellschafterin der GmbH (DEF), zu deren Betriebsvermögen Grundstücke gehörten, die in den Büchern ursprünglich mit rd. xxx Mio. DM angesetzt und in 1991 auf einen Teilwert von xxx Mio. DM abgeschrieben worden waren. Am … 1991 wurde der überwiegende Teil der Grundstücke von der GbR (ABC) zu einem Kaufpreis von xx Mio DM, der später auf xxxxx,-  DM reduziert wurde, erworben. Gesellschafter der GbR waren zu 50 % R und über die Gesellschafterin V GmbH & Co KG zu je 25 % C und M.

Nachdem dem Fina...

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