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Hessisches FG Vorlegungsbeschluss vom 24.03.2015 - 1 K 1166/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Begriffs "menschliches Blut" i.S.d. § 4 Nr. 17a UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d. der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst?
  2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, das nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist?
  3. Falls die Frage zu 2. verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allgemein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an?
 

Normenkette

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1d.; UStG § 4 Nr. 17a

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln eine steuerfreie Lieferung von Blut im Sinne von § 4 Nr. 17 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bzw. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006 /112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 - Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL (ABl EU Nr. L 347, S. 1) darstellt oder grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegt und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Klägerin betreibt ein Blutspendezentrum. Im Rahmen ihrer Tätigkeit lieferte sie Blutplasma zum Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln an die in der Schweiz ansässige X AG, die das Plasma bei der Klägerin abholte und zu ihren Produktionsstätten im übrigen Gemeinschaftsgebiet transportierte.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 2008 machte die Klägerin die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuern beim Beklagten geltend.

Der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Lieferungen des Blutplasmas ins übrige Gemeinschaftsgebiet seien sowohl nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen als auch nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG als Lieferung von Blut steuerbefreit. Da die in § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG normierte Steuerbefreiung gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. 08.2013 V R 30/12 (BFHE 243, 35, BStBl II 2014, 133) der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgehe, stehe § 15 Abs. 2 UStG dem Vorsteuerabzug entgegen.

In ihren Steuererklärungen für 2009 und 2010, denen der Beklagte folgte, machte die Klägerin keine Vorsteuern geltend.

Am 07.12.2012 beantragte die Klägerin die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2010. Sie begehrte die Anerkennung der mit der Lieferung des Plasmas in Zusammenhang stehenden Vorsteuern. Zur Begründung machte sie geltend, die mit den nunmehr geltend gemachten Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang stehenden innergemeinschaftlichen Lieferungen von Blutplasma seien nicht gemäß § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerbefreit, da es sich insoweit um die Lieferung von sog. Sourceplasma an Pharmafirmen zur Fraktionierung und anschließenden Herstellung von Arzneimitteln handele. Dies habe zur Folge, dass die Steuerbefreiung insoweit ausschließlich auf § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG beruhe und deshalb der Vorsteuerabzug zu gewähren sei.

Mit Verfügung vom 07.05.2013 lehnte der Beklagte die Änderungsanträge ab. Die Klägerin erhob daraufhin innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Änderung der Steuerfestsetzungen zu verpflichten. Der Beklagte stimmte der Sprungklage zu.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, die Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln stellte keine Lieferung von Blut i.S.d. § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL dar.

Eine Definition des Begriffes Blut sei vom Gesetzgeber nicht erfolgt. Die nationale Vorschrift sei ursprünglich eingeführt worden, um die Lieferung von Blutkonserven zwischen Blutannahmestellen und Krankenanstalten von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Befreiung habe den Zweck, die Kosten des Gesundheitswesens und damit die Kosten für die Patienten und Sozialversicherungsträger nicht mit Umsatzsteuer zu belasten. Deshalb sei sie dann gerechtfertigt, wenn die Empfänger der Lieferungen wegen der Steuerbefreiung ihrer Ausgangsumsätze - wie z.B. Krankenhäuser - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Diesem Zweck widerspreche es aber, die Lieferung von Blutplasma an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen zur Herstellung von Arzneimitteln ebenfalls von der Umsatzsteuer zu befreien.

Auch die Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Steuerbefreiungen und das Neutralitätsgebot erforderten es, die Lieferung von Plasma zur Herstellung von Arzneimitteln nicht als steuerbefreite Lieferung von Blut anzusehen.

Der in § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG bzw. in der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL verw...

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