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Hessisches FG Urteil vom 30.01.2002 - 13 K 2224/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbare sonstigen Leistung bei nachträglicher Geldzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Annahme einer steuerbaren Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob vor oder bei Leistungserbringung eine Entgeltsvereinbarung getroffen worden ist, es reicht aus, wenn der Leistende nachträglich ein Entgelt akzeptiert, das in ursächlichem Zusammenhang zur Leistungserbringung steht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen IX R 13/02)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für 1994 wurde von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aus 1995 in Höhe von 890.599,-- DM antragsgemäß der Verlustrücktrag auf 886.599,-- DM begrenzt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 25.9.1996 auf 283.538,-- DM festgesetzt. Dieser Bescheid wurde gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändert und die Steuer mit Bescheid vom 17.3.1998 auf 314.394,-- DM festgesetzt. Mit Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wurde dieser am 18.11.1998 mit 4.000,-- DM festgestellt.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamtes X vom 7.3.2000 wurde bekannt, dass die Kläger im Jahre 1995 von der A-KG eine Zahlung in Höhe von 200.000,-- DM erhalten hatten. Dieser Betrag wurde in der Einkommensteuererklärung 1995 nicht erklärt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zahlung eine Verkaufsprovision für die Vermittlung des Verkaufs der Firma B-GmbH &...

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    Einkommensteuergesetz / § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
    Einkommensteuergesetz / § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

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