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Hessisches FG Urteil vom 28.11.2001 - 6 K 5472/99

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt vor, wenn der Leistende nach der Gesamtwürdigung aller Umstände aus Sicht des Kunden den Eindruck erweckt, er sei Reiseveranstalter und nicht nur Vermittler der Reise.
  2. Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Leistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein erweckt wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
  3. Das Fehlen eines deutlichen Hinweises auf die Vermittlerstellung in dem Prospekt, das Verantwortlichzeichnen für den ordnungsgemäßen Zustand der vermieteten Unterkunft sowie Absenderangaben in der Reservierungsbetätigung und den sonstigen Unterlagen sind Indizien für eine Stellung als Reiseveranstalter.
 

Normenkette

UStG § 25 Abs. 1; BGB § 651a Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1987, 1988, 1989

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob die Klägerin Reiseleistungen an ihre Kunden im eigenen Namen oder im Namen ihrer Muttergesellschaft, einer AG nach schweizerischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz (CH-AG) erbracht hat.

Die Klägerin ist aufgrund eines am 3.11.1969 geschlossenen Vertrages als Generalvertreterin der CH-AG in der Bundesrepublik Deutschland auf Provisionsbasis tätig. Durch sie und andere Generalvertreter bietet die CH-AG in verschiedenen europäischen Ländern Ferienhäuser und -wohnungen sowie Hotelunterkünfte als Mietobjekte an.

Vor Saisonbeginn schließt die CH-AG mit Ferienwohnungseigentümern und Hoteliers Mietverträge über hauptsächlich in der Schweiz, Österreich, Frankreich, Italien ...

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