Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Einkünften zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, die länger als vier Monate andauern, erzielten Einkünfte stehen dem Kindergeldanspruch nicht entgegen.
2. Eine Berücksichtigung als Kind mangels Ausbildungsplatz gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG kommt spätestens mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages nicht mehr in Betracht, auch wenn betriebsinterne oder allgemein organisatorische Erwägungen die Aufnahme der Berufsausbildung hindern.
3. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c erfasst nur solche Jugendliche, denen es noch nicht gelungen ist, überhaupt einen Ausbildungsplatz u finden.
4. Bei der Bemessung der Länge der Übergangszeit i.S.d. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kommt es nicht darauf an, ob der bisher als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldete dem Arbeitsamt Mitteilung vom Abschluss eines Ausbildungsvertrages gemacht hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2b, 2c, Sätze 6-7, Abs. 6 Nr. 1a, § 63 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Strittig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen 1974 geborenen Sohn A für die Monate Januar bis April 1997 und September bis Dezember 1997 zusteht.
Der Sohn des Klägers legte im Dezember 1996 die Abiturprüfung ab. Bereits am 30.09.1996 hatte er sich beim Arbeitsamt Wiesbaden zur Berufsberatung angemeldet und wurde dort als noch nicht vermittelter Bewerber für eine
berufliche Ausbildungsstelle bis zum 29.07.1997 geführt. In der Zeit vom 06.01.1997 bis 05.04.1997 absolvierte er ein Praktikum und erhielt eine Praktikantenvergütung von insgesamt 1516,68 DM.
Ende April schloß der Sohn des Klägers einen Berufsausbildungsvertrag, wonach der Beginn seiner Aus...