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Hessisches FG Urteil vom 28.04.1997 - 4 K 3065/93, 4 K 3074/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen III R 39/97)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.807,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerinnen für einen Vormund, einen Gegenvormund und einen Ergänzungspfleger außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Die Klägerinnen sind Geschwister. Durch den Tod ihrer Mutter, die sie zu je 1/2 beerbt haben, wurden sie im August 1987 Vollwaisen. Beide waren damals minderjährig. Die Klägerin zu 2. (… geboren am 28. Juli 1980) ist es jetzt noch, während die Klägerin zu 1. … geboren am 5. Juni 1978) im Laufe des gerichtlichen Verfahrens volljährig wurde

Im September 1987 ordnete das Amtsgericht … die Vormundschaft über die beiden Klägerinnen nach §§ 1773, 1775 und 1297 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Dabei bestellte das Gericht das Jugendamt der Stadt … (und später ein Ehepaar) für die Personensorge und die Rechtsanwältin … (nachfolgend kurz Rechtsanwältin genannt) für die Vermögenssorge der beiden Klägerinnen. Seit Volljährigkeit der Klägerin zu 1. ist die Rechtsanwältin deren Prozeßbevollmächtigte.

Gegenstand der Tätigkeit der Rechtsanwältin als Vormund war vor allem die Verwaltung des Erbes der Klägerinnen, einschließlich der Einkünfteerzielung. Das Erbe bestand in: 1) einer Beteiligung an der gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „Gebr. …”, 2) einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR, deren gesamthänderisches Vermögen in den drei Grundstücken …, und … in … bestand (= Grundstücks-GbR), und 3) dem Grundstück … in ….

Die Anteile an der gewerblich tätigen GbR wurden...

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