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Hessisches FG Urteil vom 27.09.2017 - 5 K 1835/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltszugehörigkeit eines wegen Studiums auswärts untergebrachten Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für das für eine Haushaltsaufnahme nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erforderliche örtlich gebundene Zusammenleben ist es nicht erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend ist.
  2. Bei einem volljährigen Studenten, auch wenn er zum Zweck der Studiums auswärts untergebracht ist, kann nicht ohne weiteres eine bestehende Haushaltsaufnahme als beendet angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen.
  3. Wird dem volljährigen Kind, das jedes 2. Wochenende und in den Semesterferien in den Haushalt des Elternteils zurückkehrt, Unterhalt gewährt (sowohl Barunterhalt als auch Naturalunterhalt durch die Zurverfügungstellung der Wohnung) sind die Voraussetzungen einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllt.
 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2011, 2012, 2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2019; Aktenzeichen III R 59/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn A für den Zeitraum November 2011 bis März 2013 Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist der Vater seines am 27.02.1992 geborenen Sohnes A. Von der Kindesmutter, der Beigeladenen, ist er seit dem 23.12.1997 geschieden.

A beendete im Juni 2011 seine Schulausbildung mit dem Abitur. Ab dem Wintersemester 2011/12 studierte er in B Wirtschaftsinformatik.

A lebte -zumindest- bis zum Ende seiner Schulausbildung im Haushalt der Beigeladenen, die bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres das alleinige Sorgerecht hatte und die auch für A Kindergeld bezog.

Unter dem 02.02.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Kindergeld für A...

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