Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer für 1993 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 16.12.1994 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.1995 auf 15.488,– DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf 1.332,– DM festgesetzt.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, den der Kläger mit Übergabevertrag vom 15.03.1991 von seiner Mutter unentgeltlich erworben hat. Mit der Übernahme des Betriebes gewährte er der Übergeberin sowie ihrem Ehemann Altenteilsleistungen in Form von Einsitz- und Auszugsrechten. Außerdem verpflichtete sich der Kläger in diesem Vertrag u.a. zur Übernahme von bereits bestehenden Altenteilsleistungen zugunsten seiner Großmutter. Diese Einsitz- und Auszugsrechte der Großmutter waren bereits anläßlich der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Mutter des Klägers als beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in Abt. II des Grundbuches eingetragen worden. Der Wert dieser zugunsten der Großmutter übernommenen Verbindlichkeit belief sich im Streitjahr auf 4.673,– DM.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 1993 berücksichtigte das Finanzamt die als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) dek...