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Hessisches FG Urteil vom 24.08.2014 - 4 K 2534/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensausübung bei der Festsetzung vom Verzögerungsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Festsetzung vom Verzögerungsgeld erfordert neben den zwingenden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 2b AO eine zweifache Ermessensentscheidung der Behörde über das ob (sog. Entschließungsermessen) und die Höhe des Verzögerungsgelds.
  2. Die Finanzbehörde ist es unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verwehrt, im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten i.S.d. § 200 Abs. 1 AO - unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft oder nicht - grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führen muss.
 

Normenkette

AO § 146 Abs. 2b

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2001 gegründete und unter HRB im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A mit satzungsgemäßem Sitz in Stadt A eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zur X Gruppe gehört und deren

Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Verkauf von industriellen Messsystemen ist. Alleinige Anteilseignerin ist seit 2007 die in Stadt B

ansässige X AG, die über weitere in- und ausländische Tochtergesellschaften verfügt und deren Finanzvorstand (CFO), Herr M, seit dem 01.10.2010 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der

Klägerin bestellt ist. Darüber hinaus ist seit Gründung Herr H als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Die Grundaufzeichnungen und die laufende Buchführung der Klägerin werden von Angestellten der X AG erstellt, wobei als elektronisches Hilfsmittel bis...

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