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Hessisches FG Urteil vom 23.09.2003 - 9 K 2448/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Sachbezug beim zur Verfügung stellen einer Netzkarte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überlassung einer Netzkarte durch die Eisenbahn an einen früheren Arbeitnehmer stellt für diesen einen Sachbezug dar, der gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem um 4% geminderten Tarifpreis zu versteuern ist.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2004; Aktenzeichen VI B 186/03)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin zu 2. ist Hausfrau, der Kläger zu 1. erzielt u.a. als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 2001 hat die bezügezahlende Stelle des ehemaligen Dienstherren des Klägers zu 1., das Bundeseisenbahnvermögen (BEV), bescheinigt, dass in dem Bruttoarbeitslohn i.H.v. 113.347,-- DM Versorgungsbezüge i.H.v. 105.785,16 DM enthalten waren. Der überschießende Betrag i.H.v. 7.562,-- DM enthielt u.a. den Ansatz eines geldwerten Vorteils i.H.v. 7.344,-- DM für die Nutzung einer persönlichen Netzkarte C für private Fahrten.

Diesen Betrag hatte das BEV wie folgt ermittelt:

Tarifwert der Netzkarte C:

10.150,-- DM

abzüglich Bewertungsabschlag gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 4 v.H.:

406,-- DM

abzüglich Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EstG:

2.400,-- DM

Differenz (geldwerter Vorteil):

7.344,-- DM.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2001 begehrten die Kläger, die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Nutzung der Netzkarte C nicht durch Ansatz des Tarifwertes, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung durchzuführen.

Der Einkommensteuererklärung beigefügt war eine Aufstellung über Fern- und Regionalfahrten sowie eine Erklärung des K...

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