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Hessisches FG Urteil vom 23.09.1999 - 11 K 1056/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 33a EStG enthält eine abschließende Regelung für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen. Unterhaltsleistungen, die aufgrund der Neuregelung des § 33a EStG wegen Fehlens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht abziehbar sind, sind auch nach § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähig.
  2. Freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen, die auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, führen beim Leistenden nicht per se zur Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG.
  3. Unterhaltszahlungen aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung sind nur in Höhe einer gekürzten oder versagten Sozialhilfezahlung anzuerkennen.
 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 2, § 33

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen III R 57/99)

 

Tatbestand

In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machte die Klägerin (Klin.) 18.000,- DM als außergewöhnliche Belastungen (agw. B.) geltend, da sie ihrer Schwester A im Streitjahr monatlich 1.500,- DM als Unterhalt zugewendet habe. In dem Schreiben vom 21.11.1997 heißt es, die Klin. habe der erwerbslosen, kranken Schwester "ca. 18.000,- DM" gegeben. Das Finanzamt (FA) wies in den Erläuterungen zu dem Bescheid vom 11.12.1997 auf die Änderung des Gesetzes hin und erkannte die Zahlungen nicht an, da die Klin. ihrer Schwester gegenüber nicht gesetzlich Unterhalts verpflichtet sei.

Mit dem Einspruch vom 17.12.1997 begehrte die Klin. die Anerkennung von 12.000,- DM als agw. B. für 1996. Sie bezog sich auf § 33a Abs. 1 S. 2 EStG: die Schwester sei eine sog. gleichgestellte Person. Hilfsweise stütze sie ihren Antrag auf § 33 EStG. Diesem Antrag stehe § 33a Abs. 5 EStG nicht entgegen. Die Schwester habe sich bisher geweigert, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Die Klin. f...

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