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Hessisches FG Urteil vom 22.03.2016 - 1 K 2014/14

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 18/16)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergünstigung bei mittelbarer Schenkung vom Betriebsvermögen eines Dritten

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein eine vorhergehende Schenkung betreffender Steuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die in einem späteren Schenkungssteuerbescheid getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
  2. Aufgrund der Selbstständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerber sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb mit dem (damals) materiell-rechtlich zutreffenden Wert hinzuzurechnen, selbst wenn in den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe andere unzutreffende zu Grunde gelegt worden waren. Dieser richtige Wertansatz ist auch für die Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abziehbaren fiktiven Steuern maßgebend.
  3. Die freigebige Zuwendung eines Geldbetrages erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13a ErbStG, es sei denn es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass dieser Geldbetrag ausschließlich zum Erwerb eines konkreten Gegenstandes bzw. Recht zu verwenden ist und nicht anderweitig darüber verfügt werden darf, so dass eine mittelbare Schenkung des zu erwerbenden Gegenstandes vorliegt.
  4. Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG setzt voraus, dass das übertragene Vermögen bereits Betriebsvermögen des Schenkers darstellt. Eine Steuerbegünstigung ist nicht zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zuwendet, um Betriebsvermögen eines Dritten zu erwerben.
  5. Eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen ist nur dann begünstigt, wenn der Schenker dem Beschenkten ei...

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    Steuervergünstigung für Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen
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      Leitsatz Die Schenkung eines Geldbetrages ist nur steuerbegünstigt nach § 13a ErbStG, wenn der Geldbetrag nur zum Erwerb eines konkreten Gegenstandes des Betriebsvermögens des Schenkers zu verwenden ist. Ein Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten ist ...

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