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Hessisches FG Urteil vom 22.03.1995 - 11 K 5447/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 635,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammenveranlagte Eheleute. Durch Urteil des Kreisgerichts … vom 10.12.1985 ist der Klägerin im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens das Erziehungsrecht für die am 17.11.1980 bzw. 14.07.1983 geborenen Töchter K. und M. übertragen worden. Der leibliche Vater der Kinder und geschiedene Ehemann der Klägerin, der Beigeladene, leistet seit dieser Zeit den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbetrag von jeweils 130,– DM monatlich für jedes Kind.

Ursprünglich wurde der Klägerin vom Finanzamt im Rahmen der streitigen Einkommensteuerveranlagung für 1991 für jedes Kind der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 3.024,– DM zugestanden, weil die Kläger mitgeteilt hatten, daß der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mindestens zu 25 v.H. erfüllt habe.

Nachdem eine Antrage bei dem für die Besteuerung des Beigeladenen zuständigen Finanzamt … ergeben hatte, daß der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung für die Kinder K. und M. im Jahre 1991 in voller Höhe nachgekommen sei, berücksichtigte das Finanzamt in dem nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 bei den Klägern für die Kinder K. und M. lediglich noch den halben Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG–) in Höhe von jeweils 1.512,– DM.

Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem die Kläger die Übertragung der auf den Beigeladenen entfallenden Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 1. Alt. EStG begehrten, blieb erfolglos.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger erneut geltend, daß die Übertragung de...

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