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Hessisches FG Urteil vom 20.11.1997 - 3 K 2701/96

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 1.1.1987

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt) wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung gehindert war, im Hinblick auf einen geänderten Grundlagenbescheid auf den Stichtag 01.01.1987 eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer durchzuführen. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Finanzamt hatte für die Kläger und deren Kinder zum Stichtag 01.01.1986 eine Hauptveranlagung zur Vermögensteuer durchgeführt. Bei der Ermittlung des entsprechenden Gesamtvermögens hatte es u.a. auch einen dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens der … B. KG berücksichtigt. Ausweislich des zuletzt ergangenen Vermögensteueränderungsbescheides vom 14.02.1992 hatte der Wert dieses Anteils zum Hauptveranlagungszeitpunkt … – DM betragen.

Mit Bescheid vom 29.08.1995 stellte das hierfür zuständige Finanzamt … den Einheitswert des Betriebsvermögens der B. KG auf den Stichtag 01.01.1987 neu fest, wobei es dem Kläger einen Anteil in Höhe von …,– DM zurechnete. Das beklagte Finanzamt nahm die entsprechende Einheitswertmitteilung des Finanzamts … zum Anlaß, die Kläger zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1987 aufzufordern (Schreiben vom 06.09.1995). Nachdem die Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, führte es für die Kläger auf den 01.01.1987 eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer durch (Bescheid vom 08.12.1995). Bei der Ermittlung des entsprechenden Gesamtvermögens ging es weitestgehend von den Werten aus, die im Hauptveranlagungsbescheid zum 01.01.1986 vom 14.02.1992 zum Ansatz gekommen waren. Es wich...

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