vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 25/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuflusszeitpunkt von Einzahlungen auf einen Zeitwertkonto des Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
- Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto des Arbeitnehmers sind gem. §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung dem Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen.
- Dies gilt auch dann, wenn das Zeitwertkonto in Geld geführt wird, es sich bei dem Arbeitnehmer um einen beherrschenden Gesellschafter handelt sowie unabhängig von der Wahl eines bestimmten Insolvenzsicherungsmodells.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 08.11.2012; Aktenzeichen VI R 25/12)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto als Arbeitslohn nach §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die steuerlich beratene Klägerin ist beherrschende Gesellschafterin und – aufgrund des Anstellungsvertrages vom 20. Dezember 2006 – angestellte Geschäftsführerin der Firma X GmbH (Arbeitgeberin).
Im Jahre 2008 vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto. Darüber hinaus wurde am 21. Dezember 2009 eine Zeitwertkontengarantie vereinbart, wonach die Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab 1. Januar 2009 die Rückzahlung in voller Höhe bei planmäßiger Inanspruchnahme garantiert. Zu den Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf den Anstellungsvertrag (Bl. 49 ff. der Einkommensteuerakte), den Vertrag vom 1. August 2008 (Bl. 37 ff. der Einkommensteuerakte) und die Vertragsergänzung vom 21. Dezember 2009 (Bl. 45 der Gerich...