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Hessisches FG Urteil vom 15.08.2013 - 1 K 2111/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines restlichen Mitunternehmeranteils.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils erzielte Gewinn ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, wenn alle stille Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs aufgedeckt werden.
  2. Die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen nach dem 31.12.2001 fällt mangels Aufdeckung aller stillen Reserven nicht mehr unter § 16,34 EStG.
  3. Eine begünstigte Betriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für einen anderen betrieblichen Teil nutzt.
  4. Werden in einem zeitlich zusammenhängenden und sachlich einheitlichen Vorgang zunächst Teilanteile auf Angehörige unentgeltlich übertragen - ohne dass die stillen Reserven realisiert werden (§ 6 Abs. 3 EStG) - und sodann der gesamte Restanteil an einem fremden Erwerber veräußert, liegt mangels zusammengeballte Aufdeckung aller stiller Reserven keine vollständige Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2, 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 6 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2014; Aktenzeichen IV R 36/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch den Beigeladenen als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu qualifizieren ist.

Die Klägerin ist ein …unternehmen und gehört als Tochtergesellschaft zum … der Firma A GmbH & Co. KG in … .

Komplementärin war die X Beteiligungs GmbH. Kommanditisten waren zunächst Herr X (der Beigeladene) mit einer Einlage von … DM und die A GmbH & Co. KG mit einer Einlage von … DM.

Mit notariell beurkundeten Verträgen vom…September 2003 übertrug der Beigeladene seine Anteile an der Komplementär- und der Kommanditgesellschaft zum Teil unentgeltlich auf seine Ehefrau … und zum Teil entgeltlich auf die Firma B Ltd:

Vertrag vom ...09.2003

Firma

Erwerber

Nr. 6/2003 (Schenkung)

X Beteiligungs-GmbH – … DM (16 v.H. von … DM)

Frau X

Nr. 7/2003 (Schenkung)

X GmbH & Co. KG – … DM (16 v.H. von … DM)

Frau X

Nr. 8/2003 (Veräußerung)

X Beteiligungs-GmbH, – … DM (10 v.H. von … DM)

B Ltd.  

Nr. 9/2003 (Veräußerung)

X GmbH & Co. KG – … DM (10 v.H. von … DM)

B Ltd.  

Wegen der Behandlung der Übertragungen als unentgeltliche Zuwendungen an die Ehefrau und entgeltliche Veräußerungen an die B Ltd. besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Der Beigeladene war zum Zeitpunkt der Übertragung .. Jahre alt.

Mit den Übertragungen schied er aus der Gesellschaft aus. Er war jedoch

aufgrund eines Beratervertrags vom ...03.2004 weiterhin für die Gesellschaft tätig. Diese Tätigkeit übte er im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit

neben seiner Tätigkeit als … aus.

Im Handelsregister wurde der Eintritt der Ehefrau als Kommanditistin nach erfolgter Herabsetzung der Einlage und die dementsprechende Löschung der Kommanditistenstellung des Beigeladenen am ...09.2003 eingetragen. Der Eintritt der B Ltd. als Kommanditistin und der damit verbundene Austritt des Herrn X wurde am ...10.2003 eingetragen.

Mit Bescheid vom 18.11.2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellte der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € fest, davon entfielen … € auf laufenden Gewinn und … € auf Veräußerungsgewinn. Der Bescheid wurde dem Beigeladenen als Empfangsbevollmächtigten für die Klägerin bekannt gegeben.

Im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte die Betriebsprüfung einen Veräußerungsgewinn für die KG-Anteile in Höhe von … €. Nach Auffassung des FA handelte es sich dabei nicht um einen nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten, sondern um einen laufenden Gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Das FA erließ daraufhin am 30.05.2008 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als laufende Einkünfte in Höhe von … € festgestellt wurden (Veräußerungsgewinne 0,00 €).

Mit Änderungsbescheid vom 08.12.2008 sind die Besteuerungsgrundlagen wie im Vorbescheid festgestellt worden. Eine Änderung erfolgte lediglich hinsichtlich der Aufteilung und Zurechnung der Spenden und der anrechenbaren

Steuerabzugsbeträge wie im Erstbescheid vom 18.11.2004 für die einzelnen Beteiligten. Beide Bescheide wurden auch an den Beigeladenen im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben.

Am 25.06.2008 legte die Klägerin Einspruch ein gegen den Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30.05.2008 und gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 30.05.2008. Sie begründete den Einspruch im Wesentlichen damit, dass der Verkauf des Kommanditanteils des Herrn X einen nach §§ 34 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG tarifbegünstigten V...

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