Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der zusammen mit seiner Ehefrau von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagte Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 1992 neben den gesetzlichen Pauschbeträgen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG–) Parkplatzgebühren als Werbungskosten abziehen kann.
Der bei einer F. ansässigen Bank beschäftigte Kläger fährt von seiner Wohnung mit dem eigenen PKW zum Hauptbahnhof M. parkt dort das Fahrzeug auf einem Parkplatz der Deutschen Bundesbahn (DB) im Rahmen eines „park and ride”-Systems und benutzt anschließend einen Zug der DB bis nach F.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Eheleute neben den Kosten für die PKW-Fahrten zum Hauptbahnhof M. und den Aufwendungen für die Zugfahrkarten auch die Parkgebühren für das Abstellen des Autos auf dem DB-Gelände in Höhe von insgesamt 420,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies wurde vom Finanzamt bei Durchführung der Veranlagung (Einkommensteuerbescheid vom 10.8.1994) mit der Begründung abgelehnt, derartige Aufwendungen seien mit dem angesetzten Kilometerpauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Nachdem der Rechtsbehelf in diesem Punkt erfolglos blieb (Einspruchsentscheidung vom 28.7.1995) verfolgt der Kläger sein Begehren mit der vorliegenden Klage weiter. Nach seiner Auffassung stellt die Parkplatzgebühr einen Teil seiner Fahrkarte für die DB dar, da er den Parkplatz nur benutzen könne, wenn er am Schalter eine Bundesbahnfahr...