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Hessisches FG Urteil vom 11.12.2018 - 4 K 977/16

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Konkurrenten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Begehrt jemand von der Finanzbehörde Auskunft darüber, ob ein Dritter zu einer Steuer herangezogen wird, so ist der Dritte zu dem finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen.
  2. Ein Steuerpflichtiger hat einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Besteuerung eines Konkurrenten unbeschadet des Steuergeheimnisses, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, dass er konkret feststellbare durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile erleidet und mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen kann.
  3. Bei § 4 Nr. 14 UStG handelt es sich nicht um eine drittschützende Norm.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14; GG Art. 12; AO § 30; ZPO § 254

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Auskunft darüber, wie die Umsätze der Beigeladenen besteuert wurden. Insbesondere wird Auskunft über die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG in den Jahren 2006 bis 2012 verlangt. Ferner begehrt der Kläger nach der erteilten Auskunft eventuell erlassene, noch näher zu bezeichnende Umsatzsteuerbescheide der Beigeladenen aufzuheben und/oder zu ändern und/oder noch näher zu bezeichnende Umsatzsteuerbescheide zu erlassen.

Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde in A und auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig. Er sieht die Beigeladene als Konkurrentin an. Diese habe bis mindestens 2012 ihre Augenlaserbehandlungen als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG abgerechnet. Dazu wurde eine im Übrigen geschwärzte Rechnung der Beigeladenen ohne Umsatzsteuerausweis vorgelegt und im Rahmen der Klagebegründung unter Benennung des Geschäftsführers ...

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