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Hessisches FG Urteil vom 11.07.2006 - 5 K 4162/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neue Tatsache für die spätere höhere Steuer bei Entschädigungszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist bei einer Entschädigungszahlung für Gehaltsausfälle zweier Jahre nicht erkennbar, dass die Entschädigung in zwei Raten gezahlt werden soll, liegt insoweit eine neue Tatsache vor, die für die spätere höhere Steuer kausal ist.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Sachbearbeiter vor Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides eine vom Rechenzentrum maschinell erstellte Hinweismeldung nicht befolgte, die ihn dazu aufforderte, im Hinblick auf ermäßigt zu besteuernde Einkünfte beim Steuerpflichtigen weitere Unterlagen anzufordern.
 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175; EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1b, § 34 Abs. 2 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1998, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.03.2007; Aktenzeichen XI B 137/06)

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, geboren am xx.8.1942, war bei der X Aktiengesellschaft (X AG) angestellt. Mit Vertrag vom 23.03.1998 schloss er mit der X AG, wie im Übrigen auch 74 weitere Arbeitnehmer, eine Vereinbarung zur Ermöglichung eines vorgezogenen Ruhestandes. Nach Nr. 1 Abs. 1 des Vertrages sollte der Kläger ab dem 01.04.1998 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen unbezahlten Übergangsurlaub erhalten. Gleichzeitig wurde das bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen im unmittelbaren Anschluss an den Übergangsurlaub mit dem Ziel vorgezogener Versorgung wegen Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 31.8.2000 im gegenseitigen Vernehmen aufgehoben (Abs. 2). Der Kläger verpflichtete sich in Nr. 1 Abs. 3 des Vertrages, sich frühestens am 01.04.1999, jedoch spätestens am 06.04.1999 bei dem für seinen Wohnort zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantrag...

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      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,   2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich ...

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