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Hessisches FG Urteil vom 11.02.2010 - 3 K 351/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuererlass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Versteuerung von Erhöhungen des Betriebsvermögens ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn diese auf dem Erlass von Schulden zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens beruhen.
  2. Eine Sanierung liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Unternehmer sanierungsbedürftig war, die Gläubiger des Unternehmens in Sanierungsabsicht gehandelt haben und der Schulderlass zur Sanierung geeignet war.
  3. Die Sanierungsabsicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn an dem Schuldenerlass alle oder zumindest eine Mehrzahl der Gläubiger beteiligt sind.
  4. Hat nur ein Gläubiger seine Forderungen erlassen, muss der Steuerpflichtige die Sanierungsabsicht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen.
  5. Indizien für das Vorliegen der Sanierungsabsicht
 

Normenkette

AO § 227

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Merkmale eines steuerbegünstigten Sanierungsgewinns vorliegen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger wurden als Eheleute vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während dieses Zeitraums erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als … .

Unter der Firma … A betrieb der Kläger in … einen Groß- und Einzelhandel mit … . Für die Betriebsstätte hatte er in der betreffenden Gewerbeanmeldung (zum 01.11.1998) die Anschrift … in … angegeben. Im Jahr 2001 meldete er den Betrieb unter der Zusatzbezeichnung „e.K.” beim Handelsregister an. Außerdem eröffnete er im Jahr 2001 einen Einzelha...

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