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Hessisches FG Urteil vom 10.06.2002 - 12 K 5727/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner ist, dass konkret inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) wegen des erhaltenen Unterhalts durch den Steuerpflichtigen gekürzt werden.

2. Die konkrete Höhe des Kürzungsbetrages der öffentlichen Mittel ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

3. Damit der Steuerpflichtige entsprechende Unterhaltsaufwendungen geltend machen kann, muss der unterstützte Lebenspartner selbst dann eine Negativbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen, wenn bereits feststeht, dass wegen der bestehenden Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf die öffentliche Leistung besteht.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen III R 11/03)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen an seine Lebensgefährtin W für das Jahr 1997. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und mit dem am 1983 geborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 12.000 DM für sei vom 21.3.1998 seiner Lebensgefährtin beigefügt, in der diese erklärte, im Jahr 1997 von dem Kläger mit 12.000 DM unterstützt worden zu sein; sie habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden und habe weder eine anderweitige Unterstützung erhalten noch besitze sie andere Vermögenswerte. Ferner fügte der Kläger eine Bescheinigung des Amtes für Sozialhilfe des Landkreises vom 31.7.1998 bei, in der...

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