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Hessisches FG Urteil vom 10.05.1994 - 7 K 4081/92

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen VII R 101/94)

 

Tenor

Unter Klageabweisung im übrigen werden die Teilablehnung laut Bescheid vom 20.11.1990 und die Einspruchsentscheidung vom 13.7.1992 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, weitere 56.195,20 DM zu vergüten.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 65 %, dem Beklagten zu 35 % auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit 1984 ein von der jeweils zuständigen Landesbehörde genehmigtes Luftfahrtunternehmen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Luftverkehrsgesetz. Sie verfügt seit dem 23. Dezember 1993 auch über eine aufgrund der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2407/92 vom 23. Juli 1992 i.V.m. §§ 20 und 22 Luftverkehrsgesetz erteilte Betriebsgenehmigung, die bis auf Widerruf gültig ist.

Mit den ihr zur Verfügung stehenden Hubschraubern werden u.a. die hier hinsichtlich ihrer mineralölsteuerrechtlichen Behandlung strittigen Kontrollflüge im Auftrag von Energieversorgungsunternehmen und solche zum Ausbringen von Kalk zur Bekämpfung von Waldschäden durchgeführt.

Die Klägerin betankt ihre Hubschrauber mit versteuertem Mineralöl.

Unter dem 8. Mai 1990 hat sie für das 1. Quartal 1990 die Vergütung von Mineralölsteuer beantragt, und zwar für solche Flüge, die nach ihrem Dafürhalten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 a Mineralölsteuergesetz (MinöStG) in der ab 1.1.1990 gültigen Fassung steuerbegünstigt sind.

Für das 2. Quartal 1990 stellte sie den entsprechen...

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