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Hessisches FG Urteil vom 10.02.2003 - 11 K 1099/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskosten bei Zuzug aus dem Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle des Zuzuges eines Ausländers aus beruflichen Gründen in das Inland können die ihm entstandenen sonstigen Umzugsauslagen in Höhe der sich aus § 10 Abs. 1 und 2 AuslandsumzugskostenVO ergebenden Pauschbeträge für Auslandsumzüge vergleichbarer Beamter als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geschätzt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AUV § 10 Abs. 1; BUKG § 10 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Der Kläger, ein japanischer Staatsbürger, ist am 1. März 1999 zur Aufnahme seiner Tätigkeit bei der X GmbH aus Japan zunächst nach M gezogen. Im Verlaufe des Streitjahres ist er dann aus beruflichen Gründen weiter nach H gezogen.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für das Streitjahr folgende Umzugskosten geltend:

1. Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 1

Auslandsumzugskostenverordnung -AUV- (Japanumzug)

1.962,-- DM

2. Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 1

Umzugskostengesetz - BUKG - (Inlandsumzug)

1.099,-- DM

3. Zuschlag gemäß § 10 Abs. 7 AUV

(Fernsehnorm und Stromspannung)

1.470,-- DM

4. Reisetransportkosten gemäß § 4 AUV

6.457,-- DM

Summe

10.898,-- DM

Im Veranlagungsverfahren hat das beklagte Finanzamt lediglich 2.018,-- DM als Werbungskosten bei den Einkünften nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Bei diesem Betrag handelt es sich um zwei Umzugskostenpauschalen für Inlandsumzüge i.H.v. jeweils 1.009,-- DM. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das beklagte Finanzamt nach Eingang einer Arbeitgeberbescheinigung mit Teilabhilfebescheid vom 24. Oktober 2002 die geltend gemachten Reisetransportkosten i.H.v. 6.457,-- DM als weitere Werbungskosten berücksichtigt.

Der Kläger ist der Auffassung, für den Umzug von Japan nach M seien die Pauschsätze eines Auslandsumzuges anzusetzen. Das Bundesumzugskostenrecht sei auf die Situation deutscher Beamter zugeschnitten, bei denen ein Umzug vom Ausland in das Inland aufgrund Kenntnis der inländischen Verhältnisse nicht mit vergleichbar hohen Kosten wie ein Umzug in das Ausland verbunden sei. Werde aber ein Ausländer von seinem Arbeitgeber vom Ausland in das Inland versetzt, so müsse eine spiegelbildliche Betrachtungsweise von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 4 BUKG gelten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2002 den Einkommensteuerbescheid 1999 in der Fassung vom 24. Oktober 1999 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf -------,-- DM festgesetzt wird.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, ein Umzug vom Ausland in das Inland könne nicht als Auslandsumzug gewertet werden. Die Aufwendungen für der Kreis der erstattungsfähigen Umzugskosten nach dem Umzugskostenrecht sei weiter gefasst, als der der steuerlich abziehbaren Werbungskosten, die nur insoweit zum Abzug zugelassen werden könnten, als der Gesichtspunkt der allgemeinen Lebensführung einer ganz untergeordnete Rolle spiele. Deshalb komme auch der beantragte Pauschbetrag notwendiger elektrischer Geräte bedingt durch eine andere Stromspannung sowie eine abweichende Fernsehnorm nicht in Betracht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Für den Umzug des Klägers von Japan nach M ist die erhöhte Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 1 AUV anzusetzen.

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind - über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus - alle Aufwendungen die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 368). Hierzu gehören auch Umzugskosten, wenn der Umzug wie im Streitfall beruflich veranlasst war. Nach Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien 1999 können bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zu Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der AUV in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden. Dabei unterscheidet das BUKG zwischen Inlandsumzügen und Auslandsumzügen, bei denen u.a. höhere Pauschbeträge für Umzugsauslagen zum Ansatz kommen. Nach § 13 Abs. 1 sind Auslandsumzüge jedoch nur Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Es kann offen bleiben, ob diese Regelung für Ausländer, die auf Betreiben ihres Arbeitgebers vom Ausland in das Inland umziehen, spiegelbildlich gelesen werden muss. Im Streitfall sind nämlich die Regelungen der AUV hinsichtlich der geltend gemachten Umzugskostenpauschale nur als Schätzungsgrundlage heranzuziehen, bzw. kommt die Berücksichtigung der Beträge nach § 10 Abs. 7 AUV aus anderen Rechtsgründen nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 6. November 1986 VI R 135/85, BFHE 148, 283, BStBl II 1987, 188), der sich das Gericht anschließt, können im Falle des Zuzuges eines Ausländers aus beruflichen Gründen in das Inland die ihm entstandenen sonstigen Umz...

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